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1 EURO GmbH 24 - Die Mini-GmbH für Deutschland

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Unternehmensgründer künftig auch in Deutsch-land eine Mini-GmbH ohne Stammkapital gründen können. Am 23. Mai 2007 wurde die entspre-chende Reform im Bundeskabinett beschlossen.

Existenzgründungen sollen somit erleichtert und die Registereintragung von GmbHs beschleu-nigt werden. Die GmbH soll durch die Reform international wettbewerbsfähiger werden. Der Kabinettsentwurf sieht dabei verschiedene Änderungen des geltenden GmbH-Gesetzes vor. Vor allem das Mindeststammkapital soll von derzeit 25.000 € auf 10.000 € abgesenkt werden, von denen nur 5.000 € einbezahlt werden müssen. Eine Gründungsberatung soll nach den jüngsten Reformvorschlägen ebenso entfallen wie ein auf die individuellen Bedürfnisse der Gründer zugeschnittener Gesellschaftsvertrag. Gleichzeitig soll nach dem Willen der Bundesjustizministerin Missbräuchen im Zusammenhang mit der GmbH vorgebeugt werden.

Ein eigenes Gesetz für die bisher geplante „Unternehmergesellschaft“ (UG) soll es zwar nicht geben, wohl aber einen neuen Paragrafen 5a im GmbH-Gesetz. Dort wird die Möglichkeit eröff-net, eine so genannte Mini-GmbH ohne Stammkapital zu gründen. Deshalb macht im Volks-mund auch schon der Begriff der „1-Euro-GmbH“ die Runde. Die Gesellschaft wird aber verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Gewinns als Rückstellung zu bilanzieren und so Stück für Stück Eigenkapital aufzubauen. Ist die für die GmbH-Gründung nötige Schwelle von 10.000 Euro erreicht, kann sich die Mini-GmbH zur echten GmbH umwandeln, muss aber nicht.

Außerdem soll die Gründung einer solchen Mini-GmbH deutlich erleichtert werden. Wer die von der Regierung ausgearbeitete Mustersatzung und das "Gründungsset" für seinen Betrieb übernimmt, spart sich unter anderem den Gang zum Notar. Notarielle Beurkundungen sollen nämlich künftig bei vielen GmbH-Gründungen nicht mehr nötig sein. Wenn sich die Gründer dieser Sat-zung bedienen und keine Grundstücke involviert sind, dann entfällt künftig das Bedürfnis der notariellen Beurkundung – eine Beglaubigung der Unterschrift reicht. Beschleunigt wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheits-leistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.

Um Unternehmensgründungen weiter zu vereinfachen, wird das Eintragungsverfahren verein-facht, indem es vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung (z.B. Gaststättener-laubnis, handwerksrechtliche Genehmigung oder auch der so genannter Maklerschein etc.) abge-koppelt wird. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Ge-nehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachge-wiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen.

Die Gläubiger bleiben bei der Reform aber nicht ungeschützt: Für die Mini-GmbH gelten strenge Transparenzvorschriften. Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Vorgeschla-gen wird ferner die Einführung einer Art gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen. Die Gesell-schafterliste dient dabei als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsan-teilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.

Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“, die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen, sollen verhindert werden.

Gründung

Die GmbH kann von einer oder mehreren Personen errichtet werden. Der notariell zu beurkundende Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Punkte enthalten, ist darüber hinaus aber weitgehend frei bestimmbar. Da der Vertrag nur mit einem gewissen Aufwand geändert werden kann, ist es ratsam, den Inhalt vorab genau zu überdenken und frühzeitig den Rat eines Fachmanns einzuholen. 

Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 Euro betragen. Es setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen, die durchaus unterschiedlich hoch sein können. Zur Sicherung des Stammkapitals müssen vor Eintragung in das Handelsregister die Mindesteinlagen erbracht werden. Diese beträgt mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro. Anders als bei der Aktiengesellschaft ist eine Gründungsprüfung nicht vorgeschrieben.

Die GmbH entsteht als eigenständige juristische Person erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Vor der Eintragung haben die Gründer verschiedene Handlungen vorzunehmen, wie den Abschluss des vorzulegenden Gesellschaftsvertrags, die Einzahlung des Stammkapitals und die Bestellung eines Geschäftsführers.

Bis zur tatsächlichen Eintragung durchläuft die GmbH mehrere Stadien:

Vorgründungsgesellschaft:
Die Gesellschafter schließen sich zusammen, um eine GmbH zu gründen. Dies wird wie eine GbR behandelt.

Vorgesellschaft:
Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch die notarielle Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister entsteht eine Vor-GmbH. Im Innenverhältnis obliegen den Gesellschaftern die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag. Gegenüber Dritten besitzt die Gesellschaft Teilrechtsfähigkeit. In dieser Phase haftet nach neuerer Rechtsprechung bereits die Vorgesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht mehr aber die Gesellschafter selbst. Kommt es aufgrund der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in dieser Phase zu einer Reduzierung des Gesellschaftsvermögens unter das Stammkapital, müssen die Gesellschafter den Unterschiedsbetrag anteilig ausgleichen, da das Stammkapital am Eintragungstag in voller Höhe zur Verfügung stehen muss. In diesem Fall haften die Gesellschafter also über den ihnen zugeordneten Anteil am Stammkapital hinaus - und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft später gar nicht eingetragen werden sollte. Im Ergebnis haften die Gesellschafter also in der Gründungsphase unbeschränkt für die Tätigkeiten der Gesellschaft. Darüber hinaus haftet auch der Geschäftsführer gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG bis zur Eintragung der Gesellschaft voll.

Nach erfolgter Eintragung ist die GmbH entstanden und haftet ausschließlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Geschäftsführung

Die GmbH als juristische Person handelt durch ihre Organe - Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterversammlung.

Ein GmbH-Geschäftsführer muss nicht zugleich Gesellschafter sein (Fremdorganschaft). Die Zahl der Geschäftsführer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Widerruf der Geschäftsführerbestellung ist grundsätzlich jederzeit möglich, kann aber auch vom Vorliegen wichtiger Gründe abhängig gemacht werden. Etwaige Entschädigungsansprüche des Geschäftsführers im Falle der Abberufung bleiben hiervon unberührt. Dabei entspricht die Vertretungsmacht grundsätzlich immer auch der Geschäftsführungsbefugnis. Eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis ist damit im Außenverhältnis gegenüber Dritten nicht wirksam.

Die Gesellschafterversammlung verfügt über die Grundlagenkompetenz. Das heißt die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag können nur mit ihrer Zustimmung geändert werden und auch die Auflösung der Gesellschaft bedarf ihrer Zustimmung. Zusätzlich übt sie Kontroll- und Genehmigungsrechte aus, wie zum Beispiel

  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Verwendung des Ergebnisses
  • die Entlastung der Geschäftsführung

Üblicherweise werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, nur bei besonders weitreichenden Entscheidungen ist eine qualifizierte Mehrheit (mindestens 75 Prozent) erforderlich (beispielsweise Änderungen des Gesellschaftsvertrags).

Bei einer Einmann-Gesellschaft besteht die Versammlung nur aus einer Person. Deshalb sind aus Gründen der Rechtssicherheit sämtliche Beschlüsse schriftlich zu fassen und zu unterzeichnen. Ein Vorgehen, das auch bei echten Mehrheitsbeschlüssen empfehlenswert ist.

Die Bildung eines Aufsichtsrats oder Beirats ist bei der GmbH nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist er jedoch vorgeschrieben (bei mehr als 500 Arbeitnehmern). Die Struktur und Anzahl der Mitglieder eines freiwillig gebildeten Aufsichtsrats wird ausschließlich durch die Satzung bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats/ Beirats werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht von den Arbeitnehmern zu wählen sind (Pflichtfälle). Sein Aufgabenbereich kann weitgehend frei gestaltet werden, § 52 GmbHG verweist insoweit auf das AktG.

Die Reform ist eine Folge der Internationalisierung des Gesellschaftsrechts. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), insbesondere die "Inspire-Art" und "Überseering" Entscheidungen, steht die deutsche GmbH mit ausländischen Rechtsformen in Konkurrenz. Anzuführen ist hier insbesondere die britische Limited oder die US-amerikanische Corporation. Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Reform zum 01.01.2008 greifen. Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf beim Bundestag und dem Bundesrat in der Beratung. Seitens einiger Ver-bände hat die beabsichtigte Reform jedoch Kritik geerntet, so dass man gespannt sein muss, ob es der Bundesregierung gelingt, den Entwurf wie geplant durch die parlamentarischen Gremien zu bekommen. Wir werden Sie hier auf unserer Webseite auf dem Laufenden halten. So wie klar ist, dass die 1-Euro-GmbH auch wirklich kommt, sind wir Ihnen gerne bei der Gründung einer solchen Gesellschaft behilflich.

Die Reform ist eine Folge der Internationalisierung des Gesellschaftsrechts. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), insbesondere die "Inspire-Art" und "Überseering" Entscheidungen, steht die deutsche GmbH mit ausländischen Rechtsformen in Konkurrenz. Anzuführen ist hier insbesondere die britische Limited oder die US-amerikanische Corporation. Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Reform zum 01.01.2008 greifen. Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf beim Bundestag und dem Bundesrat in der Beratung. Seitens einiger Ver-bände hat die beabsichtigte Reform jedoch Kritik geerntet, so dass man gespannt sein muss, ob es der Bundesregierung gelingt, den Entwurf wie geplant durch die parlamentarischen Gremien zu bekommen. Wir werden Sie hier auf unserer Webseite auf dem Laufenden halten. So wie klar ist, dass die 1-Euro-GmbH auch wirklich kommt, sind wir Ihnen gerne bei der Gründung einer solchen Gesellschaft behilflich.

Was unterscheidet uns von anderen?

Wir sind auch nach der Gründung weiter für Sie da. Sie erhalten eine
Fülle von wichtigen, mitunter auch einfach nur nützlichen Zusatzleistungen,
welche andere Dienstleister entweder nicht bieten können oder wollen.
1 EURO GmbH 24 ist keine vollautomatisierte Gründungsfabrik ohne die
Möglichkeit, auf Kundenwünsche einzugehen oder qualifizierte Beratung anzubieten. Wir verbinden qualifizierte Beratung mit einem branchenweit einzigartigen Umfang an Leistungen. Jeder unserer Mandanten hat individuelle Ziele und wir sind für Sie da, um Sie bei der Verwirklichung zu unterstützen.

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