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Wissenswertes zur GmbH – Gründung

Sie ist sicherlich die wohl bekannteste Rechtsform bei Firmengründungen in Deutschland, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz: GmbH. In Deutschland gibt es ca. 1 Million GmbHs. Die GmbH ist damit die Rechtsform des deutschen Mittelstandes.

Vorbemerkung
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Eigene Rechtspersönlichkeit heißt, dass die Gesell-schaft selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist und selbständig im Rechtsverkehr handelt. Die GmbH kann selbst klagen und verklagt werden. Sie kann Eigentümerin von beweglichen Sachen und Grundstücken sein und besitzt eigenes Vermögen, das nicht mit dem Vermögen der Gesellschafter zusammenhängt. Die GmbH ist vielseitig verwendbar, weil Organisation und Verwaltung weitgehend frei gestaltet werden können. Als Kapitalgesellschaft muss die GmbH über die kaufmännische Buchführungspflicht hinaus besonderen Anforderungen genügen. So sieht das Bilanzrichtlinien-Gesetz eine Offenlegung der Jahresabschlüsse von sämtlichen GmbHs vor: Bei größeren Gesellschaften durch Veröffentlichung, bei kleineren durch Einreichen der Bilanz und des Anhangs beim Registergericht, bei der kostenlose Einsichtsmöglichkeit besteht.

Die GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Dagegen ist die Haftung der Gesellschafter - wie der Name schon sagt - in der GmbH beschränkt. Geschäfts- und Privatvermögen werden rechtlich getrennt voneinander behandelt. Gerät die GmbH in Ver-mögensverfall, haften die Gesellschafter über ihre Einlage hinaus nicht mit ihrem Privatvermö-gen. Haben die Gesellschafter also ihre Einlage - wie im Gesellschaftsvertrag festgelegt – einmal erbracht, brauchen sie grundsätzlich auch im Falle einer Insolvenz kein eigenes Geld nachzuzah-len. Ist die Einlage noch nicht in voller Höhe erbracht, müssen die Gesellschafter auch im Insol-venzfall lediglich den noch ausstehenden Differenzbetrag entrichten. Besonders wichtig ist die Haftungsbeschränkung in allen Fällen, in denen Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern gel-tend gemacht werden können. Ohne Haftungsbeschränkung würden sich diese Ansprüche ins Privatvermögen auswirken.
 
Jede Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Darüber hinaus darf sie keine irreführenden Angaben enthalten. Vorgeschrieben ist auch, dass in der Firmenbezeichnung der Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung (GmbH, Gesellschaft m.b.H.) enthalten sein muss. Die Firma der GmbH ist nach freier Wahl entweder Personenfirma (Information über die Gesellschafter), Sachfirma (Information über den Geschäftszweck) oder Phantasiefirma - gemischte Firma (eine Mischform aus den drei vorgenannten Alternativen). Führt die Gesellschaft eine Personenfirma, so genügt der Familienname eines Gesellschafters, ergänzt durch den Zusatz "GmbH". Die Hinzufügung von Vornamen sowie die Erwähnung der Familiennamen aller Gesellschafter in der Firma sind nicht erforderlich, aber möglich. Gesell-schafterin kann auch eine andere Firma sein. Um die Namensfunktion für das betroffene Unter-nehmen zu erfüllen, sind nur solche Phantasiefirmen zugelassen, die hinreichend unterschei-dungskräftig sind und als Unternehmensname wirken können. Zulässig ist auch die Firmenbil-dung mit Marken oder Buchstabenkombinationen. Zu beachten ist auch, dass eine im Handelsre-gister eingetragene Firma wettbewerbsrechtlich unzulässig sein kann, etwa weil sie die älteren Rechte eines verwechselbar firmierenden Mitbewerbers verletzt, oder aber die gewünschte Be-zeichnung bereits als Marke geschützt ist. Bei der Eintragung der Firma ins Handelsregister wird nicht überprüft, ob von Dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Wenn beispielsweise Phantasiebe-zeichnungen oder Handelsmarken zur Firmenbildung verwendet werden, empfehlen sich weiter-gehende Recherchen.

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Eine GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Eine Höchstzahl bei den Gesellschaftern gibt es nicht. Gesellschafter können dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. GmbH, AG, Limited oder US-Corporation) sein. Auch rechtsfähige Personengesellschaften wie eine offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Partnergesellschaft oder auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können Gesellschafter einer GmbH sein. Dabei ist es egal, ob es sich um inländische oder ausländische (natürliche/ juristische) Personen bzw. Personengesellschaften handelt. Ausländer können eben-falls das Stammkapital ganz oder teilweise übernehmen, ohne dass sie dazu einer besonderen Genehmigung bedürfen. Ausländern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemein-schaft sind, wird empfohlen, sich rechtzeitig über die deutschen ausländerrechtlichen Bestim-mungen zu informieren, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder als Mitarbeiter, vor allem in leitender Funktion der GmbH, in der Bundesrepublik aufhalten wollen.

Die Gründung der GmbH erfolgt in drei Schritten. Erster Schritt auf dem Weg zur GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Im Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftli-chen Verkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand ermöglicht wird (z. B. Herstellung von Beleuchtungskörpern, Großhandel in landwirtschaftlichen Produkten, Einzel-handel mit Möbeln). Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken, ist es üblich, zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offen lässt, auch noch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden, wobei allerdings eine Einschränkung hinsichtlich genehmigungsbedürftiger Tätigkeiten gemacht werden muss. Dieser Vertrag bedarf als zweitem Schritt der notariellen Beurkundung und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich; erforderlich dafür ist allerdings eine Voll-macht, die von einem Notar beglaubigt sein muss. Die notarielle Beurkundung beschränkt sich im Gegensatz zur notariellen Beglaubigung nicht auf die Unterschrift, sondern erstreckt sich auch auf den Inhalt der betreffenden Erklärung. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Antragstellung zur Eintragung in das Handelsregister kann über einen beliebigen Notar erfolgen. Der Notar übersendet dem zuständigen Amtsgericht die Anmeldung einschließlich der in § 8 GmbH-Gesetz ausdrücklich genannten Unterlagen. Danach müssen der Anmeldung beigefügt sein:

  • der Gesellschaftsvertrag nebst Vertretungsvollmachten
  • die Legitimation der/der Geschäftsführer, wenn diese nicht bereits im Gesellschaftsvertrag enthalten ist
  • eine von allen Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname und Geburtsdatum und Wohnort und der Betrag der von einem jeden Gesellschafter übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist.
    Wichtig: Nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung haben die Geschäftsführer unverzüglich eine vollständige, von ihnen unterschrie-bene Liste der Gesellschafter mit den Angaben wie oben zum Handelsregister nachzureichen.
  • falls der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmi-gungsurkunde (z. B. für einen Immobilienmakler die Erlaubnis nach § 34 c GewO)
  • die Versicherung, dass die Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen (und ggf. bei der Ein-Mann-GmbH, dass die er-forderliche Sicherheit bestellt ist)
  • die Versicherung des/der Geschäftsführer/s, dass der Bestellung nicht die Verurteilung wegen eines Insolvenzdeliktes oder ein Berufs- oder Gewerbeverbot entgegen stehen.

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (dritter Schritt). Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Sie wird aber als Vorgesellschaft (auch Vor-GmbH genannt) benannt, wenn der Gesellschaftsvertrag be-reits notariell abgeschlossen wurde. Diese Vorgesellschaft ist eine gesetzlich nicht geregelte Per-sonenvereinigung eigener Art, die bis auf die fehlende Rechtsfähigkeit der späteren GmbH ent-spricht. Auf sie sind neben dem Gesellschaftsvertrag die Regelungen des GmbH-Gesetzes an-wendbar, soweit diese nicht die Eintragung in das Handelsregister voraussetzen. Die Vorgesell-schaft muss den Firmenzusatz "in Gründung" oder abgekürzt "i.Gr." führen und kann Geschäfte abschließen. Mit der Eintragung in das Handelsregister wandelt sich diese Vorgesellschaft auto-matisch mit allen Aktiva und Passiva in eine GmbH um. Wenn vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister bereits Geschäftstätigkeiten durch die Vorgesellschaft aufgenommen werden, so haften die Handelnden (insbesondere der oder die Geschäftsführer) dieser Vorgesellschaft gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG persönlich und solidarisch mit ihrem Privatvermögen.

Wenn eine oder mehrere Personen sich entscheiden, eine GmbH zu gründen, sich also zusam-menschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck zusammenzuwirken und diesen zu fördern, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, sofern ein GmbH-Gesellschaftsvertrag noch nicht notariell abgeschlossen wurde. Eine solche Vorgründungsgesellschaft ist rechtlich als GbR oder als OHG zu bewerten. Haftungsbeschränkungen entstehen hierdurch nicht, vielmehr kön-nen die Gläubiger auf das komplette Vermögen der Vorgründungsgesellschaft zurückgreifen. Darüber hinaus haften die Gesellschafter mit ihrem kompletten Vermögen.
 
Ist die GmbH ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen worden, so entsteht die „ferti-ge“ GmbH. Dies bedeutet für die Haftung, dass eine beschränkte Haftung eintritt. Die persönli-che Haftung des Handelnden wie sie bei der Vor - GmbH bestand, erlischt. Die persönliche Haf-tung der Gesellschafter, wie sie in Ausnahmefällen der Vor-GmbH bestand, erlischt ebenfalls. Der Geschäftsführer haftet nur noch bei schuldhaftem Verhalten.
 
Eine Anmeldung der GmbH zur Eintragung im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Min-destens jedoch müssen 12.500 € (Geldeinlagen und eventuelle Sacheinlagen) bei der Eintragung in das Handelsregister erbracht sein.
 
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Als Sitz der Gesellschaft hat der Gesellschaftsvertrag in der Regel den Ort, an dem die Gesell-schaft einen Betrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird.
 
Für die GmbH gelten dieselben Meldepflichten wie für jeden neu gegründeten Gewerbebetrieb. Wenn die GmbH eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt, muss dies der für den Betriebssitz zu-ständigen Gemeinde (Ordnungsamt, Gewerbeamt, Steueramt usw.) mitgeteilt werden. Der zu verwendende amtliche Vordruck enthält auch Durchschläge für weitere Meldevorgänge, z. B. für die Anmeldung beim Finanzamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft. Grundsätzlich ist die Aufnahme eines Gewerbes also nur anzeigepflichtig und nicht von einer staatlichen Erlaubnis abhängig. Es gibt aber Ausnahmen. Dies gilt beispielsweise für Hotels, Grundstücksmakler, Fi-nanzierungsvermittler, Taxiunternehmer, Güterkraftverkehr usw. Wenn das Unternehmen nach seinem Gegenstand einer staatlichen Genehmigung bedarf, ist die Eintragung im Handelsregister von der Vorlage einer Bestätigung der Genehmigungsbehörde abhängig, aus der hervorgeht, dass die Genehmigung im Fall der Eintragung der GmbH in das Handelsregister erteilt wird. Diese Bestätigung ist in der Regel bei der zuständigen Gemeinde oder dem Landratsamt erhältlich. So-weit es auf die persönliche Zuverlässigkeit des künftigen Geschäftsführers ankommt, kann sie erst erteilt werden, wenn dieser ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentral-register vorlegt. Handwerksbetriebe müssen dem Registergericht eine Bestätigung der Hand-werkskammer bezogen auf die GmbH vorlegen.

 
 
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1 EURO GmbH 24 - Die Mini-GmbH für Deutschland

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Unternehmensgründer künftig auch in Deutsch-land eine Mini-GmbH ohne Stammkapital gründen können. Am 23. Mai 2007 wurde die entspre-chende Reform im Bundeskabinett beschlossen.

Existenzgründungen sollen somit erleichtert und die Registereintragung von GmbHs beschleu-nigt werden. Die GmbH soll durch die Reform international wettbewerbsfähiger werden. Der Kabinettsentwurf sieht dabei verschiedene Änderungen des geltenden GmbH-Gesetzes vor. Vor allem das Mindeststammkapital soll von derzeit 25.000 € auf 10.000 € abgesenkt werden, von denen nur 5.000 € einbezahlt werden müssen. Eine Gründungsberatung soll nach den jüngsten Reformvorschlägen ebenso entfallen wie ein auf die individuellen Bedürfnisse der Gründer zugeschnittener Gesellschaftsvertrag. Gleichzeitig soll nach dem Willen der Bundesjustizministerin Missbräuchen im Zusammenhang mit der GmbH vorgebeugt werden.

Ein eigenes Gesetz für die bisher geplante „Unternehmergesellschaft“ (UG) soll es zwar nicht geben, wohl aber einen neuen Paragrafen 5a im GmbH-Gesetz. Dort wird die Möglichkeit eröff-net, eine so genannte Mini-GmbH ohne Stammkapital zu gründen. Deshalb macht im Volks-mund auch schon der Begriff der „1-Euro-GmbH“ die Runde. Die Gesellschaft wird aber verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Gewinns als Rückstellung zu bilanzieren und so Stück für Stück Eigenkapital aufzubauen. Ist die für die GmbH-Gründung nötige Schwelle von 10.000 Euro erreicht, kann sich die Mini-GmbH zur echten GmbH umwandeln, muss aber nicht.

Außerdem soll die Gründung einer solchen Mini-GmbH deutlich erleichtert werden. Wer die von der Regierung ausgearbeitete Mustersatzung und das "Gründungsset" für seinen Betrieb übernimmt, spart sich unter anderem den Gang zum Notar. Notarielle Beurkundungen sollen nämlich künftig bei vielen GmbH-Gründungen nicht mehr nötig sein. Wenn sich die Gründer dieser Sat-zung bedienen und keine Grundstücke involviert sind, dann entfällt künftig das Bedürfnis der notariellen Beurkundung – eine Beglaubigung der Unterschrift reicht. Beschleunigt wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheits-leistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.

Um Unternehmensgründungen weiter zu vereinfachen, wird das Eintragungsverfahren verein-facht, indem es vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung (z.B. Gaststättener-laubnis, handwerksrechtliche Genehmigung oder auch der so genannter Maklerschein etc.) abge-koppelt wird. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Ge-nehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachge-wiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen.

Die Gläubiger bleiben bei der Reform aber nicht ungeschützt: Für die Mini-GmbH gelten strenge Transparenzvorschriften. Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Vorgeschla-gen wird ferner die Einführung einer Art gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen. Die Gesell-schafterliste dient dabei als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsan-teilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.

Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“, die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen, sollen verhindert werden.

Gründung

Die GmbH kann von einer oder mehreren Personen errichtet werden. Der notariell zu beurkundende Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Punkte enthalten, ist darüber hinaus aber weitgehend frei bestimmbar. Da der Vertrag nur mit einem gewissen Aufwand geändert werden kann, ist es ratsam, den Inhalt vorab genau zu überdenken und frühzeitig den Rat eines Fachmanns einzuholen. 

Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 Euro betragen. Es setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen, die durchaus unterschiedlich hoch sein können. Zur Sicherung des Stammkapitals müssen vor Eintragung in das Handelsregister die Mindesteinlagen erbracht werden. Diese beträgt mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro. Anders als bei der Aktiengesellschaft ist eine Gründungsprüfung nicht vorgeschrieben.

Die GmbH entsteht als eigenständige juristische Person erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Vor der Eintragung haben die Gründer verschiedene Handlungen vorzunehmen, wie den Abschluss des vorzulegenden Gesellschaftsvertrags, die Einzahlung des Stammkapitals und die Bestellung eines Geschäftsführers.

Bis zur tatsächlichen Eintragung durchläuft die GmbH mehrere Stadien:

Vorgründungsgesellschaft:
Die Gesellschafter schließen sich zusammen, um eine GmbH zu gründen. Dies wird wie eine GbR behandelt.

Vorgesellschaft:
Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch die notarielle Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister entsteht eine Vor-GmbH. Im Innenverhältnis obliegen den Gesellschaftern die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag. Gegenüber Dritten besitzt die Gesellschaft Teilrechtsfähigkeit. In dieser Phase haftet nach neuerer Rechtsprechung bereits die Vorgesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht mehr aber die Gesellschafter selbst. Kommt es aufgrund der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in dieser Phase zu einer Reduzierung des Gesellschaftsvermögens unter das Stammkapital, müssen die Gesellschafter den Unterschiedsbetrag anteilig ausgleichen, da das Stammkapital am Eintragungstag in voller Höhe zur Verfügung stehen muss. In diesem Fall haften die Gesellschafter also über den ihnen zugeordneten Anteil am Stammkapital hinaus - und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft später gar nicht eingetragen werden sollte. Im Ergebnis haften die Gesellschafter also in der Gründungsphase unbeschränkt für die Tätigkeiten der Gesellschaft. Darüber hinaus haftet auch der Geschäftsführer gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG bis zur Eintragung der Gesellschaft voll.

Nach erfolgter Eintragung ist die GmbH entstanden und haftet ausschließlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Geschäftsführung

Die GmbH als juristische Person handelt durch ihre Organe - Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterversammlung.

Ein GmbH-Geschäftsführer muss nicht zugleich Gesellschafter sein (Fremdorganschaft). Die Zahl der Geschäftsführer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Widerruf der Geschäftsführerbestellung ist grundsätzlich jederzeit möglich, kann aber auch vom Vorliegen wichtiger Gründe abhängig gemacht werden. Etwaige Entschädigungsansprüche des Geschäftsführers im Falle der Abberufung bleiben hiervon unberührt. Dabei entspricht die Vertretungsmacht grundsätzlich immer auch der Geschäftsführungsbefugnis. Eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis ist damit im Außenverhältnis gegenüber Dritten nicht wirksam.

Die Gesellschafterversammlung verfügt über die Grundlagenkompetenz. Das heißt die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag können nur mit ihrer Zustimmung geändert werden und auch die Auflösung der Gesellschaft bedarf ihrer Zustimmung. Zusätzlich übt sie Kontroll- und Genehmigungsrechte aus, wie zum Beispiel

  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Verwendung des Ergebnisses
  • die Entlastung der Geschäftsführung

Üblicherweise werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, nur bei besonders weitreichenden Entscheidungen ist eine qualifizierte Mehrheit (mindestens 75 Prozent) erforderlich (beispielsweise Änderungen des Gesellschaftsvertrags).

Bei einer Einmann-Gesellschaft besteht die Versammlung nur aus einer Person. Deshalb sind aus Gründen der Rechtssicherheit sämtliche Beschlüsse schriftlich zu fassen und zu unterzeichnen. Ein Vorgehen, das auch bei echten Mehrheitsbeschlüssen empfehlenswert ist.

Die Bildung eines Aufsichtsrats oder Beirats ist bei der GmbH nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist er jedoch vorgeschrieben (bei mehr als 500 Arbeitnehmern). Die Struktur und Anzahl der Mitglieder eines freiwillig gebildeten Aufsichtsrats wird ausschließlich durch die Satzung bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats/ Beirats werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht von den Arbeitnehmern zu wählen sind (Pflichtfälle). Sein Aufgabenbereich kann weitgehend frei gestaltet werden, § 52 GmbHG verweist insoweit auf das AktG.

Die Reform ist eine Folge der Internationalisierung des Gesellschaftsrechts. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), insbesondere die "Inspire-Art" und "Überseering" Entscheidungen, steht die deutsche GmbH mit ausländischen Rechtsformen in Konkurrenz. Anzuführen ist hier insbesondere die britische Limited oder die US-amerikanische Corporation. Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Reform zum 01.01.2008 greifen. Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf beim Bundestag und dem Bundesrat in der Beratung. Seitens einiger Ver-bände hat die beabsichtigte Reform jedoch Kritik geerntet, so dass man gespannt sein muss, ob es der Bundesregierung gelingt, den Entwurf wie geplant durch die parlamentarischen Gremien zu bekommen. Wir werden Sie hier auf unserer Webseite auf dem Laufenden halten. So wie klar ist, dass die 1-Euro-GmbH auch wirklich kommt, sind wir Ihnen gerne bei der Gründung einer solchen Gesellschaft behilflich.

Die Reform ist eine Folge der Internationalisierung des Gesellschaftsrechts. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), insbesondere die "Inspire-Art" und "Überseering" Entscheidungen, steht die deutsche GmbH mit ausländischen Rechtsformen in Konkurrenz. Anzuführen ist hier insbesondere die britische Limited oder die US-amerikanische Corporation. Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Reform zum 01.01.2008 greifen. Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf beim Bundestag und dem Bundesrat in der Beratung. Seitens einiger Ver-bände hat die beabsichtigte Reform jedoch Kritik geerntet, so dass man gespannt sein muss, ob es der Bundesregierung gelingt, den Entwurf wie geplant durch die parlamentarischen Gremien zu bekommen. Wir werden Sie hier auf unserer Webseite auf dem Laufenden halten. So wie klar ist, dass die 1-Euro-GmbH auch wirklich kommt, sind wir Ihnen gerne bei der Gründung einer solchen Gesellschaft behilflich.

Was unterscheidet uns von anderen?

Wir sind auch nach der Gründung weiter für Sie da. Sie erhalten eine
Fülle von wichtigen, mitunter auch einfach nur nützlichen Zusatzleistungen,
welche andere Dienstleister entweder nicht bieten können oder wollen.
1 EURO GmbH 24 ist keine vollautomatisierte Gründungsfabrik ohne die
Möglichkeit, auf Kundenwünsche einzugehen oder qualifizierte Beratung anzubieten. Wir verbinden qualifizierte Beratung mit einem branchenweit einzigartigen Umfang an Leistungen. Jeder unserer Mandanten hat individuelle Ziele und wir sind für Sie da, um Sie bei der Verwirklichung zu unterstützen.

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