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Welche Rechtsform soll ich wählen, welche ist für mein Unternehmen die richtige? Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft? Jeder Existenzgründer steht vor dieser richtungweisenden Frage. Denn je nach Wahl hat dies unterschiedliche rechtliche, steuerliche und finanzielle Folgen. Bevor man sich endgültig für eine Rechtsform entscheidet, sollte man sich umfassend informieren und fachlichen Rat bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt einholen.

Zu den Personengesellschaften zählen Rechtsformen wie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), Kommanditgesellschaft (KG), offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnerschaftsgesellschaft oder auch die GmbH & Co. KG. Typisch für Personengesellschaften ist, dass die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Limited Company (Ltd.) oder die US-Aktiengesellschaft (Corporation). Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften – mit Ausnahmen – nur in Höhe ihrer Einlage. Die Haftungsbeschränkung ist je nach Branche ein wichtiger Grund für die Wahl einer Kapitalgesellschaft als Rechtsform. Für größere Vorhaben spielt allerdings auch die notwendige Kapitalbeschaffung eine Rolle, die hier über Gesellschafter bzw. Aktionäre möglich ist, ohne dass diese aktiv an der Geschäftsführung beteiligt werden müssen.

Als besondere Mischform einer Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft bekannt ist die GmbH & Co. KG. Der Clou hierbei ist, dass der voll haftende Teil der KG, der Komplementär, keine Privatperson ist, die mit ihrem Privatvermögen haftet, sondern in diesem Fall eine Kapitalgesellschaft. So kann man als Komplementär seine Haftung beschränken. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG, die nur mit der Höhe ihrer Einlage haften müssen. Diese Einlage muss nicht sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt worden, kann der Kommanditist nach § 171 I HGB von den Gläubigern der KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden.

Gründung einer GmbH & Co KG

Die Gründung der GmbH & Co KG erfolgt wie die der KG, nämlich durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten GmbH  (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementärs-GmbH " u. a. auch ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) notwendig ist, erfordert die Errichtung der GmbH & Co KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der GmbH  und den der KG.

a) Gründung GmbH

Eine GmbH kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Eine Höchstzahl bei den Gesellschaftern gibt es nicht. Gesellschafter können dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. GmbH, AG, Limited oder US-Corporation) sein. Auch rechtsfähige Personengesellschaften wie eine offene Handelsgesellschaft (OHG), eine Kommanditgesellschaft (KG), eine Partnergesellschaft oder auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) können Gesellschafter einer GmbH sein. Dabei ist es egal, ob es sich um inländische oder ausländische (natürliche/ juristische) Personen bzw. Personengesellschaften handelt. Ausländer können ebenfalls das Stammkapital ganz oder teilweise übernehmen, ohne dass sie dazu einer besonderen Genehmigung bedürfen. Ausländern aus Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft sind, wird empfohlen, sich rechtzeitig über die deutschen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu informieren, wenn sie sich in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder als Mitarbeiter, vor allem in leitender Funktion der GmbH, in der Bundesrepublik aufhalten wollen.

Die Gründung der GmbH erfolgt in drei Schritten. Erster Schritt auf dem Weg zur GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern. Im Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand ermöglicht wird (z. B. Herstellung von Beleuchtungskörpern, Großhandel in landwirtschaftlichen Produkten, Einzelhandel mit Möbeln). Um die Gesellschaft in ihrem Betätigungsfeld nicht zu sehr einzuschränken, ist es üblich, zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offen lässt, auch noch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden, wobei allerdings eine Einschränkung hinsichtlich genehmigungsbedürftiger Tätigkeiten gemacht werden muss. Dieser Vertrag bedarf als zweitem Schritt der notariellen Beurkundung und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen. Wenn ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann, ist eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich; erforderlich dafür ist allerdings eine Vollmacht, die von einem Notar beglaubigt sein muss. Die notarielle Beurkundung beschränkt sich im Gegensatz zur notariellen Beglaubigung nicht auf die Unterschrift, sondern erstreckt sich auch auf den Inhalt der betreffenden Erklärung. Die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Antragstellung zur Eintragung in das Handelsregister kann über einen beliebigen Notar erfolgen. Der Notar übersendet dem zuständigen Amtsgericht die Anmeldung einschließlich der in § 8 GmbH-Gesetz ausdrücklich genannten Unterlagen.

Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (dritter Schritt). Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht.

Ist die GmbH ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen worden, so entsteht die „fertige“ GmbH. Dies bedeutet für die Haftung, dass eine beschränkte Haftung eintritt.

Eine Anmeldung der GmbH zur Eintragung im Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn auf jede Stammeinlage, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel eingezahlt ist. Mindestens jedoch müssen 12.500 € (Geldeinlagen und eventuelle Sacheinlagen) bei der Eintragung in das Handelsregister erbracht sein.

b) Gründung KG

I) Gesellschaftsvertrag

Die KG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftervertrag bedarf keiner besonderen Form, dieser kann insbesondere auch stillschweigend abgeschlossen werden. Die stillschweigende Vereinbarung muss sich dann aber auch auf die beschränkte Haftung und eine bestimmte Haftsumme eines der Gesellschafter erstrecken. Um gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen später auch beweisen zu können, sollte aber die Schriftform gewählt werden.

Der Gesellschaftervertrag muss folgende Mindestinhalte haben:
-  Vereinbarung des gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichten

  • Gemeinschaftliche Firma, unter der das Handelsgewerbe betrieben werden soll
  • Nennung der Person des Komplementärs sowie des Kommanditisten
  • Höhe der Einlage, auf die die Haftung des Kommanditisten beschränkt ist

Darüber hinaus gilt für den KG-Vertrag der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es den Vertragsparteien grundsätzlich freistellt, welche Regelungen sie untereinander treffen. Er muss ausnahmsweise notariell beurkundet werden, wenn eine Einlage oder Leistung schon für sich allein formbedürftig ist, z.B. die Einbringung eines GmbH-Anteils oder eines Grundstücks.

II) Firmenname

Die Firma ist der Name, unter dem die GmbH & Co KG im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Um als Firma geeignet zu sein, ist es zwingend notwendig, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt. Außerdem muss die Firma den Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder die Abkürzung "KG" enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offen gelegt werden können. Der Rechtsformzusatz „KG“ ist dabei zwingend; „GmbH  & Co“ alleine darf nicht verwendet werden. Es empfiehlt sich, die gewünschte Firma von der IHK auf Verwechslungsgefahr und Firmenwahrheit und Firmenklarheit prüfen zu lassen.

Bei der Gründung der Komplementärs-GmbH ist zu beachten, dass sich der Firmenname der GmbH  hinreichend deutlich von der Firma der GmbH & Co KG unterscheidet. Die Bezeichnung der Rechtsform „GmbH “ genügt hierfür nicht. Jedoch kann die Firma der GmbH  zur Vereinfachung ein Zusatz wie "Geschäftsführungs-", "Verwaltungs-" oder "Verwaltungs-" o.ä. tragen. Dieser Zusatz kann in der Firma der KG als irreführend weggelassen werden, wenn diese einen anderen Gesellschaftszweck verfolgt.

III) Einlagenhöhe

Zu den Hauptpflichten der Gesellschafter der GmbH & Co KG gehört die Leistung der vereinbarten Einlage an die Gesellschaft (§ 705 BGB). Einlagen sind dabei alle Beiträge, die in das Gesellschaftsvermögen übergehen und dieses mehren. Die Leistungen der Gesellschafter können in Geld, in Sacheinlagen (z.B. Grundstücke, Maschinen) oder in der Einbringung von Rechten (z.B. Patente, Lizenzen), aber auch in der Erbringung von Dienstleistungen oder in Gebrauchsüberlassungen bestehen.

Grundsätzlich sind die Gesellschafter verpflichtet, an die Gesellschaft gleiche Beiträge zu leisten (§ 105 Abs. 2 HGB i.V.m. § 705 BGB, § 706 Abs. 1 BGB). Die Gesellschafter können aber auch unterschiedliche Einlagehöhen vereinbaren oder die Leistungspflicht für einzelne Gesellschafter ganz abbedingen. Dabei sind Mindesteinlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Gesellschafter müssen innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, in welcher Höhe die Einlagen erbracht und in welcher Form – Bar- oder Sacheinlage – sie eingebracht werden sollen. Sollte die Gesellschaft für die Ausübung ihres Gewerbes keinerlei Kapital benötigen, kann die Gesellschaft ohne Einlagen geführt werden, jedoch muss zumindest die Hafteinlage (Haftsumme) des Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Auf Seiten der Kommanditisten bezeichnet die Pflichteinlage den Betrag, den ein Kommanditist in die Gesellschaft einzuzahlen hat. Unabhängig hiervon besagt die im Handelsregister eingetragene Haftsumme, mit welchem Betrag der jeweilige Kommanditist persönlich haftet. Nur nach ihr bestimmt sich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Eine etwaige Änderung dieser Haftsumme muss von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden (§ 175 HGB). Wird im Gesellschaftsvertrag keine Pflichteinlage vereinbart, dann kann unterstellt werden, dass diese mit der Haftsumme identisch ist. Mit Leistung der Pflichteinlage erlischt die unmittelbare Haftung des Kommanditisten in Höhe des eingezahlten Betrages.

Diese Einlage muss nicht sofort eingezahlt werden. Ist sie aber noch nicht vollständig eingezahlt worden, kann der Kommanditist nach § 171 I HGB von den Gläubigern der GmbH & Co KG in Höhe des Einlagebetrags persönlich in Anspruch genommen werden.

Ein Kommanditist, der gleichzeitig Gesellschafter der Komplementär-GmbH  ist, darf hierbei nicht seinen GmbH -Anteil als Einlage einbringen. Die Komplementär-GmbH  kann, muss aber keine Einlage einbringen.

Organe der GmbH & Co KG

a) Gesellschafter

Die GmbH & Co KG kann beliebig viele Gesellschafter haben, sowohl Komplementäre als auch Kommanditisten. Jedoch kann die GmbH  und Co KG mittelbar auch aus einer Person bestehen, da der Kommanditist gleichzeitig auch einziger Gesellschafter der GmbH  sein kann.

KG-Gesellschafter können sowohl natürliche Personen als auch andere Gesellschaften (ausgenommen der nicht rechtsfähige Verein oder die Erbengemeinschaft) sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie die Stellung eines Komplementärs oder eines Kommanditisten einnehmen.

Für alle Gesellschafter, auch für die Kommanditisten, insbesondere aber für die geschäftsführende GmbH, besteht eine allgemeine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft. Die Gesellschafter haben die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was diese schädigt.

Die unterschiedliche Stellung von Kommanditisten und Komplementären zeigt sich auch bei den Kontrollrechten, die den Gesellschaftern zustehen: Der persönlich haftende Gesellschafter, die GmbH, besitzt ein Informations- und Einsichtsrecht sowie ein Auskunftsrecht. Die Rechte der Kommanditisten sind demgegenüber geringer: Sie können lediglich den Jahresüberschluss überprüfen; ein darüber hinausgehendes Informationsrecht besitzen sie nur in besonderen Fällen.

b) Geschäftsführung/ Leitungsmacht

Die Leitungsmacht (Geschäftsführung nach innen und Vertretungsmacht nach außen) bei der GmbH & Co KG kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Treffen die Gesellschafter keine Regelungen darüber, wer das Unternehmen führen soll, so gilt die gesetzliche Regelung. Diese Regelung sieht vor, dass die Leitungsmacht Sache des persönlich haftenden Gesellschafters, des Komplementärs, ist; der Kommanditist ist grundsätzlich von der Geschäftsführung und Außenvertretung ausgeschlossen (§ 164 Satz 1 HGB). In einer typischen GmbH & Co KG, in der es neben der Komplementär-GmbH  keine weiteren Komplementäre gibt, ist demnach ausschließlich die GmbH  zur Führung der Geschäfte befugt. Aus dieser Konstellation ergibt sich eine Besonderheit. Da die GmbH  als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, benötigt sie einen Geschäftsführer. Dadurch wird bei der GmbH & Co KG der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen. Somit kann auch eine "gesellschaftsfremde" Person die Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten, die nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sog. Fremdorganschaft). Als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH  können ebenso außenstehende Dritte angestellt werden. Für die Geschäftsführung hat die GmbH  Anspruch auf Aufwendungsersatz; eine Geschäftsführervergütung kann nur gezahlt werden, wenn dies gesondert vereinbart wird.

Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär-GmbH, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten.Dabei muss darauf geachtet werden, dass die handelnden Personen vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit sind. Der KG-Vertrag muss deshalb eine allgemeine Regelung vorsehen, nach der die Geschäftsführer vom Verbot des Insichgeschäftes befreit werden können. Die Befreiung selbst kann dann durch einfachen Gesellschafterbeschluss erfolgen.

   
 
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1 EURO GmbH 24 - Die Mini-GmbH für Deutschland

Nach dem Willen der Bundesregierung sollen Unternehmensgründer künftig auch in Deutsch-land eine Mini-GmbH ohne Stammkapital gründen können. Am 23. Mai 2007 wurde die entspre-chende Reform im Bundeskabinett beschlossen.

Existenzgründungen sollen somit erleichtert und die Registereintragung von GmbHs beschleu-nigt werden. Die GmbH soll durch die Reform international wettbewerbsfähiger werden. Der Kabinettsentwurf sieht dabei verschiedene Änderungen des geltenden GmbH-Gesetzes vor. Vor allem das Mindeststammkapital soll von derzeit 25.000 € auf 10.000 € abgesenkt werden, von denen nur 5.000 € einbezahlt werden müssen. Eine Gründungsberatung soll nach den jüngsten Reformvorschlägen ebenso entfallen wie ein auf die individuellen Bedürfnisse der Gründer zugeschnittener Gesellschaftsvertrag. Gleichzeitig soll nach dem Willen der Bundesjustizministerin Missbräuchen im Zusammenhang mit der GmbH vorgebeugt werden.

Ein eigenes Gesetz für die bisher geplante „Unternehmergesellschaft“ (UG) soll es zwar nicht geben, wohl aber einen neuen Paragrafen 5a im GmbH-Gesetz. Dort wird die Möglichkeit eröff-net, eine so genannte Mini-GmbH ohne Stammkapital zu gründen. Deshalb macht im Volks-mund auch schon der Begriff der „1-Euro-GmbH“ die Runde. Die Gesellschaft wird aber verpflichtet, jedes Jahr ein Viertel des Gewinns als Rückstellung zu bilanzieren und so Stück für Stück Eigenkapital aufzubauen. Ist die für die GmbH-Gründung nötige Schwelle von 10.000 Euro erreicht, kann sich die Mini-GmbH zur echten GmbH umwandeln, muss aber nicht.

Außerdem soll die Gründung einer solchen Mini-GmbH deutlich erleichtert werden. Wer die von der Regierung ausgearbeitete Mustersatzung und das "Gründungsset" für seinen Betrieb übernimmt, spart sich unter anderem den Gang zum Notar. Notarielle Beurkundungen sollen nämlich künftig bei vielen GmbH-Gründungen nicht mehr nötig sein. Wenn sich die Gründer dieser Sat-zung bedienen und keine Grundstücke involviert sind, dann entfällt künftig das Bedürfnis der notariellen Beurkundung – eine Beglaubigung der Unterschrift reicht. Beschleunigt wird auch die Gründung von Ein-Personen-GmbHs. Hier wird künftig auf die Stellung besonderer Sicherheits-leistungen (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.

Um Unternehmensgründungen weiter zu vereinfachen, wird das Eintragungsverfahren verein-facht, indem es vom Verfahren um die verwaltungsrechtliche Genehmigung (z.B. Gaststättener-laubnis, handwerksrechtliche Genehmigung oder auch der so genannter Maklerschein etc.) abge-koppelt wird. Zukünftig soll anstelle der Genehmigung die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist. Damit keine Gesellschaften ohne Betriebsgenehmigung dauerhaft im Handelsregister verzeichnet sind, muss die Erteilung der Ge-nehmigung innerhalb einer bestimmten Frist nach der Eintragung beim Registergericht nachge-wiesen werden. Andernfalls ist die Gesellschaft von Amts wegen zu löschen.

Die Gläubiger bleiben bei der Reform aber nicht ungeschützt: Für die Mini-GmbH gelten strenge Transparenzvorschriften. Nach dem Vorbild des Aktienregisters soll künftig nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. So können Geschäftspartner der GmbH lückenlos und einfach nachvollziehen, wer hinter der Gesellschaft steht. Vorgeschla-gen wird ferner die Einführung einer Art gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen. Die Gesell-schafterliste dient dabei als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsan-teilen. Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll künftig darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Ist eine Eintragung in die Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.

Missbräuche der GmbH in der Krise durch so genannte „Firmenbestatter“, die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz zu entziehen suchen, sollen verhindert werden.

Gründung

Die GmbH kann von einer oder mehreren Personen errichtet werden. Der notariell zu beurkundende Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Punkte enthalten, ist darüber hinaus aber weitgehend frei bestimmbar. Da der Vertrag nur mit einem gewissen Aufwand geändert werden kann, ist es ratsam, den Inhalt vorab genau zu überdenken und frühzeitig den Rat eines Fachmanns einzuholen. 

Das Stammkapital der Gesellschaft muss mindestens 25.000 Euro betragen. Es setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter zusammen, die durchaus unterschiedlich hoch sein können. Zur Sicherung des Stammkapitals müssen vor Eintragung in das Handelsregister die Mindesteinlagen erbracht werden. Diese beträgt mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro. Anders als bei der Aktiengesellschaft ist eine Gründungsprüfung nicht vorgeschrieben.

Die GmbH entsteht als eigenständige juristische Person erst mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Vor der Eintragung haben die Gründer verschiedene Handlungen vorzunehmen, wie den Abschluss des vorzulegenden Gesellschaftsvertrags, die Einzahlung des Stammkapitals und die Bestellung eines Geschäftsführers.

Bis zur tatsächlichen Eintragung durchläuft die GmbH mehrere Stadien:

Vorgründungsgesellschaft:
Die Gesellschafter schließen sich zusammen, um eine GmbH zu gründen. Dies wird wie eine GbR behandelt.

Vorgesellschaft:
Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags durch die notarielle Beurkundung und der Eintragung ins Handelsregister entsteht eine Vor-GmbH. Im Innenverhältnis obliegen den Gesellschaftern die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag. Gegenüber Dritten besitzt die Gesellschaft Teilrechtsfähigkeit. In dieser Phase haftet nach neuerer Rechtsprechung bereits die Vorgesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen, nicht mehr aber die Gesellschafter selbst. Kommt es aufgrund der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft in dieser Phase zu einer Reduzierung des Gesellschaftsvermögens unter das Stammkapital, müssen die Gesellschafter den Unterschiedsbetrag anteilig ausgleichen, da das Stammkapital am Eintragungstag in voller Höhe zur Verfügung stehen muss. In diesem Fall haften die Gesellschafter also über den ihnen zugeordneten Anteil am Stammkapital hinaus - und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft später gar nicht eingetragen werden sollte. Im Ergebnis haften die Gesellschafter also in der Gründungsphase unbeschränkt für die Tätigkeiten der Gesellschaft. Darüber hinaus haftet auch der Geschäftsführer gemäß § 11 Abs. 2 GmbHG bis zur Eintragung der Gesellschaft voll.

Nach erfolgter Eintragung ist die GmbH entstanden und haftet ausschließlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Geschäftsführung

Die GmbH als juristische Person handelt durch ihre Organe - Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterversammlung.

Ein GmbH-Geschäftsführer muss nicht zugleich Gesellschafter sein (Fremdorganschaft). Die Zahl der Geschäftsführer ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Widerruf der Geschäftsführerbestellung ist grundsätzlich jederzeit möglich, kann aber auch vom Vorliegen wichtiger Gründe abhängig gemacht werden. Etwaige Entschädigungsansprüche des Geschäftsführers im Falle der Abberufung bleiben hiervon unberührt. Dabei entspricht die Vertretungsmacht grundsätzlich immer auch der Geschäftsführungsbefugnis. Eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis ist damit im Außenverhältnis gegenüber Dritten nicht wirksam.

Die Gesellschafterversammlung verfügt über die Grundlagenkompetenz. Das heißt die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag können nur mit ihrer Zustimmung geändert werden und auch die Auflösung der Gesellschaft bedarf ihrer Zustimmung. Zusätzlich übt sie Kontroll- und Genehmigungsrechte aus, wie zum Beispiel

  • die Feststellung des Jahresabschlusses
  • die Verwendung des Ergebnisses
  • die Entlastung der Geschäftsführung

Üblicherweise werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst, nur bei besonders weitreichenden Entscheidungen ist eine qualifizierte Mehrheit (mindestens 75 Prozent) erforderlich (beispielsweise Änderungen des Gesellschaftsvertrags).

Bei einer Einmann-Gesellschaft besteht die Versammlung nur aus einer Person. Deshalb sind aus Gründen der Rechtssicherheit sämtliche Beschlüsse schriftlich zu fassen und zu unterzeichnen. Ein Vorgehen, das auch bei echten Mehrheitsbeschlüssen empfehlenswert ist.

Die Bildung eines Aufsichtsrats oder Beirats ist bei der GmbH nicht zwingend erforderlich, aber möglich. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist er jedoch vorgeschrieben (bei mehr als 500 Arbeitnehmern). Die Struktur und Anzahl der Mitglieder eines freiwillig gebildeten Aufsichtsrats wird ausschließlich durch die Satzung bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsrats/ Beirats werden von der Gesellschafterversammlung gewählt, soweit sie nicht von den Arbeitnehmern zu wählen sind (Pflichtfälle). Sein Aufgabenbereich kann weitgehend frei gestaltet werden, § 52 GmbHG verweist insoweit auf das AktG.

Die Reform ist eine Folge der Internationalisierung des Gesellschaftsrechts. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), insbesondere die "Inspire-Art" und "Überseering" Entscheidungen, steht die deutsche GmbH mit ausländischen Rechtsformen in Konkurrenz. Anzuführen ist hier insbesondere die britische Limited oder die US-amerikanische Corporation. Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Reform zum 01.01.2008 greifen. Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf beim Bundestag und dem Bundesrat in der Beratung. Seitens einiger Ver-bände hat die beabsichtigte Reform jedoch Kritik geerntet, so dass man gespannt sein muss, ob es der Bundesregierung gelingt, den Entwurf wie geplant durch die parlamentarischen Gremien zu bekommen. Wir werden Sie hier auf unserer Webseite auf dem Laufenden halten. So wie klar ist, dass die 1-Euro-GmbH auch wirklich kommt, sind wir Ihnen gerne bei der Gründung einer solchen Gesellschaft behilflich.

Die Reform ist eine Folge der Internationalisierung des Gesellschaftsrechts. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), insbesondere die "Inspire-Art" und "Überseering" Entscheidungen, steht die deutsche GmbH mit ausländischen Rechtsformen in Konkurrenz. Anzuführen ist hier insbesondere die britische Limited oder die US-amerikanische Corporation. Als ein Wettbewerbsnachteil wird angesehen, dass EU-Auslandsgesellschaften nach der Rechtsprechung des EuGH in den Urteilen Überseering und Inspire Art ihren Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – wählen können. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt haben deutsche Gesellschaften diese Möglichkeit bislang nicht. Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deshalb deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Dieser Verwaltungssitz kann auch im Ausland liegen.

Nach dem Willen der Bundesregierung soll die Reform zum 01.01.2008 greifen. Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf beim Bundestag und dem Bundesrat in der Beratung. Seitens einiger Ver-bände hat die beabsichtigte Reform jedoch Kritik geerntet, so dass man gespannt sein muss, ob es der Bundesregierung gelingt, den Entwurf wie geplant durch die parlamentarischen Gremien zu bekommen. Wir werden Sie hier auf unserer Webseite auf dem Laufenden halten. So wie klar ist, dass die 1-Euro-GmbH auch wirklich kommt, sind wir Ihnen gerne bei der Gründung einer solchen Gesellschaft behilflich.

Was unterscheidet uns von anderen?

Wir sind auch nach der Gründung weiter für Sie da. Sie erhalten eine
Fülle von wichtigen, mitunter auch einfach nur nützlichen Zusatzleistungen,
welche andere Dienstleister entweder nicht bieten können oder wollen.
1 EURO GmbH 24 ist keine vollautomatisierte Gründungsfabrik ohne die
Möglichkeit, auf Kundenwünsche einzugehen oder qualifizierte Beratung anzubieten. Wir verbinden qualifizierte Beratung mit einem branchenweit einzigartigen Umfang an Leistungen. Jeder unserer Mandanten hat individuelle Ziele und wir sind für Sie da, um Sie bei der Verwirklichung zu unterstützen.

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